Allgemeine Auftragsbedingungen für Aufträge der
gannaca GmbH & Co. Kommanditgesellschaft

 
1.    Geltungsbereich
1.1    Diese Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge der gannaca GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (gannaca“) und ihren Auftraggebern, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

1.2    Diese Auftragsbedingungen gelten in der jeweils gültigen Version auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, sofern bei Zusatzverträgen, Auftragserweiterungen und/oder anderen Vereinbarungen    zwischen    dem Auftraggeber und gannaca nicht ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.

1.3    Entgegenstehende Auftragsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, diese werden von gannaca ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4    Dritte können aus dem Vertrag zwischen gannaca und dem Auftraggeber nur dann Ansprüche herleiten, wenn dies im jeweiligen Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde; in diesem Fall finden diese Auftragsbedingungen auch im Verhältnis zu den jeweils berechtigten Dritten Anwendung.

2.    Umfang des Auftrags
2.1    Der Umfang des Beratungsauftrags wird im Einzelfall vertraglich zwischen dem Auftraggeber und gannaca vereinbart.

2.2    Gegenstand des Auftrags ist jeweils die Leistung der vereinbarten Dienste, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.

2.3    gannaca ist bei der Erbringung der Beratungsleistung weisungsfrei und handelt in eigener Verantwortung. Es besteht keine Bindung an einen Arbeitsort oder eine bestimmte Arbeitszeit.

2.4    gannaca bzw. die von ihr zur Erbringung der geschuldeten Dienste eingesetzten Berater übernehmen im Zusammenhang mit den von ihnen zu erbringenden
 
Leistungen    keine    Aufgaben    der Geschäftsführung beim Auftraggeber.

2.5    Alle etwa im Zusammenhang mit der beauftragten Leistung stehenden Beschlussgegenstände sind vom Auftraggeber nach eigener Abwägung der hiermit gegebenenfalls verbundenen Chancen und Risiken eigenverantwortlich zu entscheiden. Die Leistungen von gannaca beschränken sich auf die Vorbereitung – insbesondere die Ermittlung, Aufbereitung und Auswertung hierfür gegebenenfalls relevanter Informationen.

2.6    gannaca erbringt ihre Leistung auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorhandenen Sach- und Rechtslage. Ändert sich diese nachträglich, ist gannaca nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf diese Änderungen und sich hieraus ggf. ergebende Konsequenzen hinzuweisen.

3.    Mitwirkung des Auftraggebers
3.1    Erfüllungsort    der    beauftragten Beratungsleistung sind mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung die Büroräume der gannaca am Sitz der Gesellschaft in Köln.

3.2    Wird eine Leistungserbringung durch gannaca am Geschäftssitz des Auftraggebers vereinbart, sorgt dieser dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Erfüllung des Auftrags ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.3    Der Auftraggeber erkennt an, dass eine möglichst vollständige Information von gannaca vor und während der Ausführung des Auftrags über alle möglicherweise auftrags relevanten Tatsachen die notwendige Voraussetzung für eine qualitativ hochwertige Beratungsleistung darstellt. Dies gilt auch für solche Umstände, die erst während der Ausführung des Auftrags durch gannaca bekannt werden.

3.4    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass gannaca auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und
 
Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von gannaca bekannt werden.

3.5    Die ordnungsgemäße Erfüllung der in dieser        Ziffer        3        postulierten Mitwirkungspflichten    des     Auftraggebers wird    von        gannaca    für            etwaige Honorarschätzungen und/oder Pauschalhonorarvereinbarungen regelmäßig als gegeben unterstellt. Sollte sich die Annahme im Einzelfall als unzutreffend erweisen, wird gannaca mit dem Auftraggeber über eine notwendige Anpassung der vorgenannten Beträge sprechen.

4.    Berichterstattung
4.1    Soweit gannaca nach gegebener Vereinbarung im Rahmen der Bearbeitung ihres Auftrags gegenüber dem Auftraggeber Ergebnisse schriftlich zu berichten hat, ist allein diese schriftliche Darstellung maßgebend.

5.    Verschwiegenheit
5.1    gannaca wird über Tatsachen und Umstände und geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und    Betriebsgeheimnisse,    des Auftraggebers, die ihr im Zusammenhang mit einem Beratungsauftrag anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen bewahren. Das gilt insbesondere auch für den Inhalt der Beratungsleistung und etwa in diesem Zusammenhang geschaffene Werke, insbesondere auch Informationen und Daten über Kunden des Auftraggebers.

5.2    Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber Dritten, denen sich gannaca zur Erbringung ihrer Leistungen bedient, sofern gannaca sicherstellt, dass diese Dritten in gleicher Weise wie gannaca zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

5.3    Die Verschwiegenheitspflicht gilt unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Sie gilt nicht für solche Umstände und/oder Tatsachen, die öffentlich bekannt sind und/oder während oder nach Erbringung der Leistung von gannaca ohne Zutun von gannaca öffentlich bekannt werden. Eine weitere Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht  gilt  im  Falle
 
gesetzlich    vorgesehener Aussageverpflichtungen.

5.4    gannaca ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers, sein Logo und die Art seiner Tätigkeit im Verhältnis zu Dritten als Referenz zu verwenden. In diesem Zusammenhang    entbindet    der Auftraggeber gannaca im Voraus von der Pflicht zur Verschwiegenheit.

6.    Datenverarbeitung    und Kommunikation
6.1    Mit   der   Bekanntgabe   seiner E-Mail-Adresse        ermächtigt        der Auftraggeber gannaca ausdrücklich, über diese E-Mail-Adresse mit ihm zu kommunizieren, insbesondere Dokumente, Daten, Stellungnahmen sowie sonstige Informationen zu übermitteln. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Informationen, die auf diese Weise übermittelt werden, technisch nicht vollständig vor dem Zugriff außenstehender Dritter geschützt, irrtümlich fehlgeleitet oder überhaupt nicht zugestellt werden können. Die Übermittlung einer unverschlüsselten E-Mail birgt das Risiko, dass diese Nachricht von einem unbefugten Dritten abgefangen und ihr Inhalt offengelegt wird. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die E-Mail-Kommunikation zu verschlüsseln oder eine Verschlüsselung zu verlangen. In Kenntnis der mit der unverschlüsselten E-Mail-Kommunikation        verbundenen Risiken erklärt sich der Auftraggeber mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung    zwischen    den Vertragspartnern damit einverstanden, dass gannaca auch über unverschlüsselte E-Mails, einschließlich darin enthaltener Informationen und beigefügter Dokumente, an den Auftraggeber oder an der Auftragserfüllung beteiligte Dritte kommuniziert.

6.2    Obwohl gannaca Maßnahmen zum Schutz der bei ihr gespeicherten Daten getroffen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von gannaca übermittelten Dateien mit einem Virus befallen sind. Der Auftraggeber hat daher sämtliche Dateien, die er gannaca zur Verfügung stellt oder von gannaca erhält, vor dem Versenden bzw.   Öffnen   mit   geeigneter Anti-Viren-Software zu überprüfen.

6.3    Bei einem von gannaca schuldhaft verursachten Verlust von Daten beim Auftraggeber haftet gannaca nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Diese
 
Begrenzung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Teil der von gannaca zu erbringenden Leistungen ist.

6.4    Stellt der Auftraggeber gannaca Software und/oder Hardware zur Verfügung, die gannaca zur Erbringung ihrer Leistungen verwenden soll, so hat er sicherzustellen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Soft- und Hardware durch gannaca durch ausreichende von etwa vorhandenen dritten Schutzrechtsinhabern eingeräumte Lizenzen und/oder sonstige Nutzungs- und Verwertungsrechte abgedeckt ist. gannaca darf im Verhältnis zum Auftraggeber in diesem Fall ohne weitere eigene Prüfung von einer wirksamen Einräumung der betreffenden    Nutzungs-    und Verwertungsrechte ausgehen.

6.5    Der Auftraggeber willigt ein, dass seine personenbezogenen und sonstigen zur Verfügung gestellten Daten bei gannaca elektronisch gespeichert werden.

6.6    gannaca ist berechtigt, die ihr im Rahmen des    Auftrags        anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung zu verarbeiten. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er im Hinblick auf die Verarbeitung dieser Daten alle gesetzlich erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, insbesondere sämtliche für eine Verarbeitung dieser Daten gegebenenfalls    erforderlichen Zustimmungserklärungen der Betroffenen vorliegen.

6.7    gannaca kann sich für die Verarbeitung vertraulicher Informationen und für das Hosting von Daten auf Serverstrukturen mit Cloud-Charakter sowie für den Aufbau und den   Betrieb   der   notwendigen IT-Infrastruktur dritter Personen bedienen. gannaca ist berechtigt, solchen Dritten (und wiederum    deren    jeweiligen Unterauftragnehmern), die sich jeweils innerhalb der EU (z.B. Irland und Niederlande) oder außerhalb der EU (z.B. USA) befinden können, Zugang zu vertraulichen Informationen zu gewähren und diese physisch an sie zu übermitteln.

6.8    gannaca übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die vorstehend unter Ziffern 6.1 bis 6.7 aufgeführten Risiken sowie den Verlust von personenbezogenen Daten entstehen, soweit der Schaden auf einfacher Fahrlässigkeit beruht.

7.    Zusammenarbeit mit Dritten
7.1    gannaca ist berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung der
 
Dritten erfolgt ausschließlich durch gannaca selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und Auftraggeber.

7.2    Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit gannaca keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich gannaca zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen    Beratungsleistungen beauftragen, die auch gannaca anbietet.

8.    Geistiges Eigentum
8.1    Die Urheberrechte an allen etwa im Zusammenhang mit dem Auftrag von gannaca und/oder einem von ihr beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Analysen, Plänen, Gutachten, Programmen, Entwürfen, Berechnungen, Zeichnungen etc.) verbleiben bei gannaca.

8.2    Diese Werke dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von gannaca zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von gannaca – insbesondere etwa für die Richtigkeit des betreffenden Werkes – gegenüber Dritten.

8.3    Ein Verstoß gegen die Bestimmung in vorstehender Ziffer 8.2 stellt immer einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Beratungsauftrags und zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadensersatz durch gannaca dar.

9.    Haftungsbegrenzung
9.1    gannaca haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für Schäden – ausgenommen bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von gannaca beigezogene Dritte zurückgehen.
 
9.2    Die Haftung von gannaca für Schadensersatzansprüche jeder Art – ausgenommen bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. – ist bei einfach fahrlässig verursachten Schäden auf EUR 1.000.000 (in Worten: eine Million Euro) beschränkt. Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber stehen gannaca auch gegenüber Dritten zu. Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem zwischen gannaca und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung von gannaca her, gilt der vorgenannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. Ein einzelner Schadensfall im Sinne von dieser Ziffer 9.2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten    miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

9.3    Schadenersatzansprüche        des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden    Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

9.4    Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis dafür zu erbringen, das ein Schaden auf ein Verschulden von gannaca und/oder einen von ihr jeweils eingeschalteten Dritten zurückgeht.

9.5    Geht ein Schaden auf das schuldhafte Verhalten eines von gannaca zur Leistungserbringung    eingeschalteten Dritten zurück, kann gannaca einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem
 
Auftraggeber ganz oder teilweise dadurch erfüllen, dass gannaca diesem etwa korrespondierende Schadensersatzansprüche von gannaca gegenüber dem betreffenden Dritten abtritt. Der Auftraggeber wird sich dann vorrangig an diesen Dritten halten.

10.    Honorar
10.1    gannaca wird die von ihr erbrachten Beratungsleistungen    grundsätzlich monatlich, bei hohen Volumina auch in kürzeren Intervallen, abrechnen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch gannaca fällig. gannaca kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen Forderungen von gannaca auf Vergütung und Auslagenersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

10.2    Die Abrechnung erfolgt mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung jeweils nach Zeitfortschritt anhand der geleisteten    Beratungstage/-stunden aufgrund der jeweils anwendbaren Tages-/Stundensätze.    Die Tages-/Stundensätze verstehen sich als
Nettohonorar.  gannaca  wird die Tages-/Stundensätze in angemessenen Intervallen regelmäßig erhöhen – jedoch
nicht  früher  als  12  Monate  vor  dem
erstmaligen Vertragsschluss mit dem Auftraggeber. Soweit die von gannaca intendierte Preiserhöhung über die allgemeine Teuerungsrate (Aufsatzpunkt Jahr des Vertragsschlusses) hinausgeht, bedarf die Erhöhung der ausdrücklichen schriftlichen    Zustimmung    des Auftraggebers. Andernfalls stimmt der Auftraggeber der jeweiligen Erhöhung bereits jetzt zu.

10.3    Das Nettohonorar erhöht sich jeweils um eine Auslagenpauschale in Höhe von 15%, die sämtliche üblicherweise entstehenden Aufwendungen,    einschließlich Telekommunikation,        Backoffice, Barauslagen, Spesen und Reisekosten umfasst.

10.4    Alle vorgenannten Beträge (Netto-Honorar und Auslagen) erhöhen sich jeweils um die gegebenenfalls anwendbare gesetzliche Mehrwertsteuer.

10.5    Kommt der Auftragnehmer mit der Zahlung fälliger Ansprüche von gannaca in Verzug,
 
ist gannaca berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen und ihre Leistungen zurückzuhalten, bis die überfälligen Ansprüche erfüllt sind. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch gannaca wird hierdurch nicht berührt.

10.6    gannaca ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.

11.    Dauer des Vertragsverhältnisses
11.1    Das zwischen gannaca und dem Auftraggeber            bestehende Vertragsverhältnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. Bei einer Kündigung durch gannaca ist § 627 Abs. 2 BGB zu beachten. Wird er von keiner Partei gekündigt, endet der Vertrag grundsätzlich mit Abschluss des Projekts und    der    entsprechenden Rechnungslegung.

11.2    Wird der Vertrag durch den Auftraggeber ordentlich gekündigt, hat gannaca neben dem angefallenen bis zum Wirksamwerden der Kündigung angefallenen Honoraren (einschließlich Auslagen) auch Anspruch auf den Ersatz ihrer gegebenenfalls nach wirksamer Kündigung im Zusammenhang mit dem Projekt noch anfallenden Kosten und Auslagen (bspw. aufgrund weiterlaufender Subunternehmerverträge).
§ 254 BGB gilt entsprechend.

11.3    Eine außerordentliche Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit möglich.

12.    Streitbeilegung
12.1    Im Falle von Streitigkeiten gleich welcher Art aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen gannaca und dem Auftraggeber werden sich die Parteien um eine einvernehmliche Regelung bemühen.

12.2    Hinsichtlich aller Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen gannaca und dem Auftraggeber ergeben und für die keine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien auf der ersten Stufe erfolgt ist, wird auf Wunsch einer Partei ein Mediationsverfahren gemäß der Mediationsordnung der Deutschen    Institution    für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) durchgeführt.

12.3    Sollte über die Auswahl der Person des Mediators   oder   inhaltlich   kein
 
Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Nicht hiervon betroffen sind Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz oder zur Beweissicherung, die jederzeit auch neben der durchzuführenden Mediation möglich bleiben.

12.4    Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne von
§ 38 Abs. 1 ZPO sind, das Landgericht Köln vereinbart.

13.    Schlussbestimmungen
13.1    Für den Vertrag zwischen gannaca und dem Auftraggeber (einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen) gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie der Regelungen des UN-Kaufrechts.

13.2    Sofern und soweit die Parteien im Einzelfall von    diesen    Allgemeinen
Vertragsbedingungen    abweichende Individualvereinbarungen getroffen haben, gehen diese den Regelungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen vor. Im Übrigen bleiben diese Allgemeinen Vertragsbedingungen anwendbar.

13.3    Änderungen und/oder Ergänzungen des zwischen gannaca und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages, einschließlich einer Änderung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen, bedürfen jeweils der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

13.4    Sollten einzelne der in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen        aufgeführte Regelungen rechtlich unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Anwendung von § 139 BGB wird ausgeschlossen. An Stelle der unwirksamen und/oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung, die dem, was die Parteien mit der unwirksamen und/oder undurchsetzbaren    Bestimmung wirtschaftlich beabsichtigt haben, am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken.

13.5    Die Verwendung von Rollen- oder Funktionsbezeichnungen in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen (z. B. Auftraggeber, Berater, Subunternehmer, Dritter, Mediator, etc.) in der männlichen Form  bezeichnet  die  Rollen  und
 
Funktionen bei betroffenen natürlichen Personen unabhängig von ihrem biologischen Geschlecht und/oder ihrer sexuellen Identität, die nach dem Wunsch der Parteien von den gewählten Begriffen jeweils vollständig umfasst sein sollen.

 

Allgemeine Auftragsbedingungen

Stand September 2024